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   VGH Bayern, 20.07.2010 - 12 ZB 09.407   

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https://dejure.org/2010,40942
VGH Bayern, 20.07.2010 - 12 ZB 09.407 (https://dejure.org/2010,40942)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.07.2010 - 12 ZB 09.407 (https://dejure.org/2010,40942)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 12 ZB 09.407 (https://dejure.org/2010,40942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungs- und StudienförderungsrechtAntrag auf Zulassung der BerufungKeine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des UrteilsDie Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids geht zu Lasten des Leistungsempfängers, der insoweit eine ihm ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 12 ZB 09.407
    1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 12 ZB 09.407
    1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 12 ZB 08.1460

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 12 ZB 09.407
    Zwar ist bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden im Grundsatz in Rechnung zu stellen, dass der Auszubildende bei rechtmäßigem Verhalten das anzurechnende Vermögen anstatt der ihm rechtswidrig zugeflossenen Förderungsbeträge für seinen Lebens- und Ausbildungsbedarf verwendet hätte mit der Folge, dass es ihm im folgenden Bewilligungszeitraum nicht mehr angerechnet werden kann (vgl. BVerwG vom 18.7.1986 Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1; Beschluss des Senats vom 14.10.2009 Az. 12 ZB 08.1460).
  • VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678

    Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor

    Im Falle der beabsichtigten Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid entweder arglistig erwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]) oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

    Nur in einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.).

    Die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9).

    Nur in einem solchen Fall ist ihm das Risiko der Unaufklärbarkeit zuzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; s. auch Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.).

  • VG München, 27.01.2011 - M 15 K 09.3397

    Ausbildungsförderung

    In diesem Fall ist ihm das Risiko der Unaufklärbarkeit zuzurechnen (vgl. BayVGH v. 20.7.2010 Az. 12 ZB 09.407, verfügbar in Juris, unter Hinweis auf Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 29 zu § 45 m.w.N.).

    Was den ersten Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 anbelangt, so muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie im BAföG-Antrag vom 30. September 2002 kein Vermögen angegeben hat und trotz Anzeichen für ein anrechenbares Vermögen weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Angaben zu ihrem Vermögen am 30. September 2002 gemacht oder gar die vom Beklagten geforderten Nachweise vorgelegt hat (vgl. BayVGH v. 20.7.2010 Az. 12 ZB 09.407, verfügbar in Juris).

  • VG München, 04.12.2014 - M 15 K 13.2799

    Ausbildungsförderung

    Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- EUR verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris).
  • VG München, 04.12.2014 - M 15 K 13.3240

    Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordener Kapitalerträge

    Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er weder vor Erlass des Rücknahmebescheides noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Angaben zu seinem gesamten Vermögen und den daraus resultierenden Zinseinkünften gemacht hat, und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinen Anträgen Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris).
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